AGB

Geschäftsbedingungen für Dienst-, Werk- und Kaufverträge der Uzuner Consulting GmbH (im Folgenden UC), Bremen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der UC mit ihren Vertragspartnern. Wird im Einzelfall die Erstellung eines Werkes geschuldet (Werkvertrag), gelten zusätzlich die Regelungen in Abschnitt II dieser Vertragsbedingungen. Für Kaufverträge finden ergänzend die Regelungen in Abschnitt III dieser Vertragsbedingungen Anwendung.

§ 2 Grundsätze der Vertragserfüllung

2.2 Die UC erbringt für den Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) Leistungen nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik.

2.2 Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus den schriftlichen Spezifikationen der zwischen den Parteien einzelvertraglich getroffenen Regelungen. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen der UC stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Garantien bedürfen immer einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die UC.

§ 3 Vergütung

3.1 Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund der Eigenart der vertraglich geschuldeten Leistung in anderer Form zu vergüten, erhält die UC eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von montags bis freitags zwischen 7:00 und 19:00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter der UC mit Genehmigung des AG außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt:
– bei Nachtarbeit 25 %
– bei Samstagsarbeit 50 %
– bei Sonntags- und Feiertagsarbeit 100 %

3.2 Die vereinbarte Vergütung der UC bleibt mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Vertrag geschlossen wurde, gültig. Danach werden sich der AG und die UC auf Basis der für das folgende Kalenderjahr geltenden UC-Preisliste einmal jährlich über eine angemessene Anpassung der Tagessätze verständigen.

3.3 Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter der UC die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Es wird monatlich gegen Vorlage der Tätigkeitsberichte abgerechnet.

3.4 Für Leistungen, welche die UC nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringt, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt, deren Höhe sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung ergibt. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist die UC berechtigt, nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

3.5 Für Reisezeiten wird je Stunde die Hälfte des Stundensatzes berechnet.

3.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.7 Zahlungen sind zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.

3.8 Der AG kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder durch Mahnung oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, durch Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht der UC ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, sofern der Kunde nicht nachweist, dass dem Anbieter ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.9 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der UC.
3.10 Gegen Ansprüche der UC kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

§ 4 Durchführung, Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der AG benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der der UC kurzfristig die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Die UC benennt ihrerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen herbeiführen kann.

4.2 Damit die UC verbindliche Fristen und Termine einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des AG angewiesen. Dieser verpflichtet sich daher, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten der UC nach besten Kräften zu unterstützen. Sofern die UC beim AG tätig wird, schafft der AG dafür rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird insbesondere
a) die erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig erbringen,
b) den Zugang zu den Räumen sowie zu den vom Vertrag umfassten Systemen gestatten, soweit es die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erfordert, auch außerhalb vereinbarter Einsatzzeiten,
c) geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon zur Verfügung stellen,
d) die erforderliche Entwicklungsumgebung mit der erforderlichen Zahl von Terminals und weitere Hilfsmittel zur Verfügung stellen,
e) soweit es der Vertragszweck erfordert, Telefonverbindungen, Rechner und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit zur Verfügung stellen,
f) das Operating sowie die Systempflege wahrnehmen und
g) die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen.

4.3 Der AG wird in regelmäßigen Abständen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Datensicherungen durchführen, die das Gesamt-Software-System umfassen. Der AG schützt seinen Datenbestand darüber hinaus durch Sicherungsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, vor Viren.

4.4 Erfüllt eine Vertragspartei ihre Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, kann die jeweils andere Vertragspartei entsprechende Änderungen des Zeitplans und der Vergütung verlangen. Eine Vertragspartei kann ferner der jeweils säumigen Vertragspartei eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen setzen, mit der Erklärung, den Gesamtvertrag bei Fristablauf zu kündigen.

4.5 Innerhalb des Rahmens, den der konkrete Einzelvertrag vorgibt, erledigt die UC die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Vorbehaltlich konkret, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen, hat der AG keine Weisungsbefugnis und ist nicht zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt. Die UC wird jedoch stets bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen.

4.6 Die UC ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.

§ 5 Änderung der Leistung

5.1 Ein Änderungswunsch der im Einzelvertrag vereinbarten Aufgabenbeschreibung kann sowohl von dem AG als auch von der UC ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.

5.2 Geht der Änderungswunsch von dem AG aus, untersucht die UC, sofern sie zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer zu vereinbarenden Frist den Änderungswunsch und deren Auswirkungen. Sodann erstellt sie ein schriftliches Nachtragsangebot. Der AG wird die UC in angemessener Frist benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. Das Kündigungsrecht des AG nach § 12 bleibt unberührt.

5.3 Erfordert ein Änderungswunsch eine umfangreiche Prüfung durch die UC, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann die UC hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.

5.4 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt die UC die Erfüllung des bestehenden Vertrages ohne entsprechende Änderung fort.

5.5 Erfordert der Änderungswunsch des AG eine Unterbrechung der Leistungserbringung, so kann die UC für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer der UC oder sonstiger von ihr eingesetzter Personen oder Unternehmen nicht anderweitig sinnvoll eingesetzt werden können. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist.

5.6 Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Einzelvertrag zu vereinbaren.

§ 6 Geheimhaltung/Schutzrechte

6.1 Die UC verpflichtet sich, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auch wenn diese nicht als solche gekennzeichnet sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, nicht Dritten zugänglich zu machen oder zum eigenen Nutzen zu verwenden. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzes fallen. Die UC wird alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzt, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.

6.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-how sowie für Informationen, welche der UC bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.

§ 7 Nutzungs- und Eigentumsrechte

7.1 Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und Ähnliches.

7.2 Der AG erhält, soweit individuell nichts anderes vereinbart wurde, an den im Rahmen des Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen der UC nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht. Der AG ist berechtigt, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu eigenen Zwecken zu bearbeiten, zu vervielfältigen oder vorzuführen.

§ 8 Fremde Rechte

8.1 Der AG kann der UC, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen.

8.2 Der AG wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den vertraglich vereinbarten Nutzungsrechten, einer Bearbeitung sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entgegenstehen.

8.3 Der AG stellt die UC und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.

§9 Termine, Höhere Gewalt

9.1 Fristen und Termine für UC sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

9.2 Soweit eine Ursache, welche die UC nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt und andere Hindernisse, wie Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Störungen bei Eigenbelieferungen oder mangelnde Mitwirkung des AG, die Vertragserfüllung beeinträchtigt, kann die UC eine angemessene Verschiebung von Terminen und Fristen verlangen.

§ 10 Haftung

10.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet die UC für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die UC nur, wenn sie hierdurch mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn die UC eine wesentliche Pflicht verletzt hat. In diesen Fällen haftet die UC für darauf zurückzuführende Personenschäden unbeschränkt, für Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen war, ist die Haftung in der Höhe jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, wie der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der vertraglichen Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt.

10.3 Für den Verlust von Daten und deren Wiederbeschaffung haftet die UC nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherung des AG gemäß 4.3 nicht vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt auch für die Zerstörung und Beeinträchtigung von Daten durch Viren.

10.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt bleibt.

10.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für die Haftung der UC sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund.

§ 11 Treuepflicht

11.1 Der AG und die UC verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.

11.2 Weiterhin verpflichtet sich der AG keinen Mitarbeiter der UC während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu. Im Falle der Zuwiderhandlung zahlt der AG 25% des letzten UC-Jahresgehaltes des eingestellten bzw. eingesetzten Mitarbeiters an den Vertragspartner.

§ 12 Vertragsdauer, Kündigung von Vertragsverhältnissen

12.1 Schließen der AG und die UC einen befristeten oder unbefristeten Projekteinzelauftrag, können beide Parteien diesen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

12.2 Das Recht beider Parteien auf außerordentliche – auch fristlose – Kündigung bleibt unberührt. 

12.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

12.4 Falls der AG vor Beginn der Auftragsarbeiten vom Vertrag zurücktritt, kann der Anbieter einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen.

II. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 13 Abnahme

13.1 Wird ein Werk geschuldet, wird die UC dem AG die Bereitstellung des Werkes zur Abnahme mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ankündigen und ihm am Bereitstellungszeitpunkt ein Inventar der abzunehmenden Unterlagen bzw. der Software-Komponenten und Dokumentationen übergeben. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die zweiwöchige Abnahmefrist.

13.2 Die Abnahmeprüfung wird durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert, in dem der AG festgestellte Fehler vermerkt, diese beschreibt und kategorisiert. Soweit keine Fehler der Priorität 1 (vgl. 13.3) aufgetreten sind, ist die Abnahme zu erklären. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

13.3 Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler werden wie folgt eingestuft:
a) Priorität 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
b) Priorität 2: Die Nutzung ist nicht soweit beeinträchtigt, dass das Werk nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
c) Priorität 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit, bei der der Fehler nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden kann.

13.4 Fehler der Priorität 2 werden, soweit möglich, noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Priorität 3 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

13.5 Das Werk gilt als abgenommen, wenn vier Wochen nach Bereitstellung zur Abnahmeprüfung die Nutzbarkeit des Werkes nicht wegen gemeldeter Fehler der Priorität 1 eingeschränkt ist.

§ 14 Gewährleistung

14.1 Die UC gewährleistet, dass ihre Arbeitsergebnisse der Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung bzw. Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.

14.2 Die UC leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der AG kann eine angemessene Frist für die Beseitigung des Fehlers mit der Erklärung setzen, dass er die Beseitigung des Fehlers nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

14.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG das Datenverarbeitungsverfahren oder sonstige Werke ändert oder anderweitig eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass er für den Fehler nicht ursächlich ist.

III. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 15 Lieferung, Gefahrübergang, Erfüllungsort

15.1 Die UC überlässt den Kaufgegenstand ausschließlich gemäß der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

15.2 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand in einer geeigneten Versandart nach Wahl der UC. Die Versandkosten trägt der AG. Im Falle des Versands geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versendung oder der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den AG über. Ansonsten geht die Gefahr mit Übergabe des Kaufgegenstandes auf den AG über. Eine Versicherung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden erfolgt durch den AG.

15.3 Erfüllungsort ist der Sitz der UC.

§ 16 Untersuchungs- und Rügepflicht

16.1 Der AG wird den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentationen sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der UC unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen erfolgen.

16.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung unter Einhaltung der in §§ 5.1, 16.1 dargelegten formellen Anforderungen gerügt werden.

16.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 17 Gewährleistung

17.1 Für Kaufgegenstände gelten die Regelungen des § 14 entsprechend, wobei an die Stelle der Abnahme die Ablieferung tritt.

IV. Schlussbestimmungen

18.1 Der jeweilige Einzelvertrag und seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenfalls gilt dies für die Schriftformklausel selbst.

18.2 Mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich, bedürfen jedoch der schriftlichen Annahme durch die UC.

18.3 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UC AG, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Verträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem AG bei einem von der UC bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UC erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UC, selbst wenn die UC nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von UC ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

18.4 Die Bestimmungen des Angebotes der UC bzw. des jeweiligen, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, haben Vorrang gegenüber den – etwaig widersprechenden – Klauseln dieser Geschäftsbedingungen.

18.5 Alle Ansprüche des AG gegen die UC verjähren, sofern es rechtlich zulässig ist und hier bzw. im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, fünf Jahre nach Beendigung eines Dienstvertrages, nach Abnahme eines Werkes bzw. nach Ablieferung eines Kaufgegenstandes.

18.6 Gerichtsstand ist Bremen.

18.7 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen mit dem bestehenden Gesetz nicht übereinstimmen oder mit künftigen Gesetzen in Nichtübereinstimmung geraten, so sind sie durch rechtlich einwandfreie Bestimmungen, die dem Vertragszweck entsprechen, zu ersetzen. Der Vertrag als Ganzes wird dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für die Ergänzung etwaiger Vertragslücken.